Satzung

Die anwesenden aktiven Mitglieder der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. Oktober 2007 haben  die vorliegende Satzung  einstimmig gebilligt.

Artikel 1 - Bezeichnung
Gemäß dem Gesetz vom 1. Juli 1901 und den nachfolgenden Texten wird ein Verein ohne Erwerbszweck mit der Bezeichnung „Association des amis de l'Euro" („Verein der Freunde des Euro“) gegründet.

Artikel 2 - Zweck
Der Zweck des Vereins ist die förderung der Numismatik des Euro sowie die Kenntniss der europäische Numismatik sowohl unter seinen Mitgliedern als auch in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Artikel 3 - Sitz
Der Vereinssitz befindet sich in:
Paris (2ème), 36 rue Vivienne
Er kann auf Beschluss des Vorstands, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung, an einen anderen Ort verlegt werden.

Artikel 4 - Zeitdauer
Der Verein besteht auf unbegrenzte Zeit.

Artikel 5 - Mitglieder
Zum Verein gehören Ehrenmitglieder, aktive und einfache Mitglieder.

Die aktiven Mitglieder übernehmen zeitweise oder dauerhaft eine Funktion innerhalb des Vereins. Sie erlangen diese Eigenschaft durch Beschluss des Vorstands mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

Die einfachen Mitglieder kommen in den Genuss der Serviceleistungen des Vereins oder bekunden durch ihre Mitgliedschaft ihre Sympathie für den Verein, ohne dass sie jedoch eine nennenswerte Funktion innerhalb des Vereins ausüben. Sie erlangen diese Eigenschaft durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 6 - Verlust der Mitgliedschaft
Der Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss durch den Vorstand.

Der Ausschluss erfolgt bei:
- Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags drei Monate nach dessen Fälligkeit, ohne dass eine ZMahnung bedarf.
- Schädigung des Vereins, in welcher Art auch immer.

Der Ausschluss bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt automatisch ohne jeglische Voranmeldung.


Artikel 7 - Geldquellen
Die Finanziellen Mittel des Vereins sind :

  1. die Beiträge seiner Mitglieder,
  2. die Publikationen, Konferenzen und alle Medien,
  3. die verschiedenen Zuschüsse und Beihilfen, gemäß dem Gesetz,
  4. alle anderen vom Gesetz zugelassenen Quellen.
Der Jahresmitgliedsbeitrag (dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird) ist beim Beitritt, und dann immer zum 1. Januar jeden Jahres fällig.

Es besteht die Mögligkeit sein Beitrag auf Lebenszeit zu zahlen (die Höhe des Beitrags wird ebenfalls vom Vorstand festgelegt).

Die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder können auf Antrag von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit werden.

Artikel 8 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der aktiven Mitglieder auf ein Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

Er leitet den Verein und sorgt für die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

Auf Einberufung des Vorsitzenden tritt er so oft wie nötig, mindestens aber einmal pro Jahr zusammen. Eine außergewöhnliche Vorstandssitzung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern innerhalb von maximal 15 Tagen einberufen werden.

Der Vorstand kann alle Personen, deren Anwesenheit er für seine Arbeit als wichtig hält, einladen.

Beschlüsse des Vorstands sind gültig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind oder vertreten werden.

Die Vorstandsmitglieder erhalten keinerlei Entgelt für das von ihnen ausgeübte Amt. Lediglich eine Erstattung gerechtfertigter Kosten ist möglich.


Artikel 9 - Der geschäftsführende Vorstand
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Präsidium, bestehend aus einem Vorsitzenden, eventuell einemem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.


Bei Uneinigkeit wird das dienstälteste Vorstandsmitglied Vorsitzender, das zweitdienstälteste Schriftführer. Bei gleichlanger Zugehörigkeit gibt das Lebensalter den Ausschlag.

Der Vorsitzende sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf des Vereinslebens, er beruft den Vorstand, das Präsidium und die Mitgliederversammlungen ein. Er erstellt die Tagesordnung der Versammlungen, leitet die Debatten und sorgt für die durchführung der Beschlüsse. Er vertritt den Verein bei allen Angelegenheiten des Zivillebens und ist insbesondere befugt, jede Vereinbarung zu unterzeichnen und im Klage- oder Anklagefall vor Gericht aufzutreten. Er kann seine Befugnisse übertragen.

Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei all seinen Aufgaben. Er vertritt ihn im Fall einer Verhinderung.

Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vertretung des Vereins bei allen Angelegenheiten des Zivillebens. Er ist befugt, Eingschreibrbriefe anzunehmen. Er bewahrt das vom französischen Gesetz vorgesehene spezielle Register auf und sorgt für die Ausführung der vorgeschriebenen Formalitäten. Er unterstützt den Vorsitzenden bei den Verwaltungstätigkeiten.

Der Schatzmeister ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens zuständig. Unter Aufsicht des Vorsitzenden kümmert er sich um alle Zahlungen und alle Einnahmen des Vereins. Er führt über alle Zahlungsvorgänge ordnungsgemäß Buch. Er präsentiert auf der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss und wirkt bei der Erstellung des Haushalts mit.

Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Ehrenvorsitzende ohne besondere Zuständigkeit ernennen.


Artikel 10 - Die Assistenten
Die Assistenten beteiligen sich aktiv am reibungslosen Verlauf des Vereinsleben. Sie haben einen bestimmten Auftrag und berichten dem Vorstand über ihre Tätigkeit .

Sie werden vom geschäftsführenden Vorstand durch einfache Mehrheit seiner Mitglieder ernannt. Vorstandsmitglieder können ebenfalls als Assistent tätig sein.

Einer der Assistenten ist für das Sekretariat zuständig. Er verwaltet die Datenbank der Mitglieder und ist deren bevorzugter Ansprechpartner.


Artikel 11 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird auf Initiative des Vorstands oder des Vorsitzenden einberufen, der die Tagesordnung festlegt.

Die Mitgliederversammlung vereint alle Mitglieder. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet.

Mindestens einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie vernimmt einen Bericht über die Verwaltung des Vereins und seine finanzielle Lage.

Sie genehmigt die Tätigkeit und die Bücher des abgeschlossenen Geschäftsjahrs und entscheidet über die anderen Fragen, die auf der Tagesordnung stehen.

Sie benennt, wenn nötig, die Vorstandsmitglieder.

Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen aktiven Mitglieder gefasst.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, um über Änderungen der Satzung zu beschließen. Sie fasst Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen aktiven Mitglieder.


Artikel 12 - Auflösung - Liquidation
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.

Sie muss dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Ehrenmitglieder und aktiven Mitglieder einen Liquidator bestimmen.

Die Auflösung oder Liquidation wird gemäß dem Gesetz abgewickelt.

 

Dernière mise à jour le 23/02/2010
par Gilbert Michel